Aktuelles zum Einheitlichen Patentgericht
Das Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht (EPGÜ) wird nach heutigem Stand voraussichtlich noch im letzten Quartal des Jahres 2022 oder im ersten Quartal des Jahres 2023 in Kraft treten.
17 Mitgliedsstaaten des EPÜ, die zugleich Mitglieder der Europäischen Union sind, werden zunächst daran teilnehmen, weitere Mitgliedsstaaten der EU können folgen, wie beispielsweise Spanien. Hierdurch erhalten Anmelder eines Europäischen Patents zukünftig die Möglichkeit ein Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung zu beantragen, dessen territoriale Wirkung sich auf alle zu dem Zeitpunkt des Antrags teilnehmenden Mitgliedsstaaten erstreckt.
Gleichzeitig wird zukünftig ein Einheitliche Patentgericht (EPG) als ein von den teilnehmenden EU-Mitgliedstaaten errichtetes internationales Gericht, für Fragen der Verletzung und der Rechtsgültigkeit sowohl von Einheitspatenten als auch von bestehenden europäischen Patenten zuständig sein. In einer Übergangszeit wird es möglich sein, bestehende Europäische Patente von dieser Zuständigkeit auszunehmen.
Das Einheitspatent und das Einheitliche Patentgericht sind die Bausteine, die das bestehende zentralisierte europäische Patenterteilungssystem ergänzen und stärken sollen.
Mit dem neuen System kommen jedoch auch viele Fragen und neue Regelungen auf die Anmelder eines Europäischen Patents zu. Hier beraten wir Sie gerne und bieten in Abstimmung mit Ihnen maßgeschneiderte Lösungen für Ihr Patentportfolio an.