Aktuelles zum Einheitlichen Patentgericht
Das Einheitliche Patentgericht (EPG, engl. Unified Patent Court, UPC) wird das Gericht zum einheitlichen Patentsystem werden, eine harmonisierte europäische Rechtsprechung weiter begünstigen und die Rechtssicherheit erhöhen. Das EPG ist ausschließlich zuständig für Einheitspatente. Für „klassische“ europäische Patente besteht eine parallele Zuständigkeit des EPG und der nationalen Gerichte.
Bei den „klassischen“ europäischen Patenten – nicht jedoch beim Einheitspatent – besteht während einer Übergangszeit von sieben Jahren, die abermals um bis zu sieben weitere Jahre verlängerbar ist, die Möglichkeit eines sogenannten „opt-outs“ hinsichtlich der Zuständigkeit des EPG, sofern bisher keine Klage vor dem EPG erhoben wurde. Hierfür ist eine Mitteilung direkt zum EPG erforderlich. Somit können europäische Patente weiterhin nach den bisherigen Vorschriften behandelt werden und es sind beispielsweise von Wettbewerbern nationale Nichtigkeitsverfahren durchzuführen. Ein Rücktritt von dieser Ausnahmeregel ist jederzeit möglich, sofern zu diesem Zeitpunkt keine Klage vor einem nationalen Gericht erhoben wurde. Somit kann das Patent letztlich doch zum Vorteil des Patentinhabers dem EPG unterstellt werden, sofern dieser – beispielweise im Verletzungsfall – die vollumfängliche Durchsetzung in allen Mitgliedstaaten bewirken möchte. Wir beraten Sie gerne detailliert und individuell zu der Frage, ob Sie sich für oder gegen das „opt-out“ hinsichtlich Ihrer Bestandspatente entscheiden sollten.
Die zukünftigen Übergangsmaßnahmen sehen vor, dass der Anmelder einen frühen Antrag auf einheitliche Wirkung für europäische Patentanmeldungen stellen kann, zu denen bereits eine Mitteilung nach Regel 71 (3) EPÜ ergangen ist sowie einen Antrag auf Verschiebung der Erteilung ab dem Tag, an dem Deutschland die Ratifikationsurkunde zum EPGÜ hinterlegt.
Die nachfolgenden Beispiele finden sich unter https://www.epo.org/law-practice/unitary/unitary-patent/transitional-arrangements-for-early-uptake_de.html