Modernisierung des EU-Designrechts

Geschmacksmuster bzw. Designs schützen die äußere Erscheinungsform von Produkten oder deren Bestandteilen.

Schutz wird gewährt, wenn Designs neu sind und eine Eigenart aufweisen.

Nach über 20 Jahren wurde eine Modernisierung des Designrechts auf Unionsebene beschlossen.

 

Nachfolgend ein Überblick über die wesentlichsten Änderungen

Anpassung der Bezeichnung

  • Der Begriff „Unionsgeschmacksmuster“ ersetzt in der neuen Verordnung den bisherigen Begriff „Gemeinschaftsgeschmacksmuster“.
  • In der Design-Richtlinie wird das Wort „Geschmacksmuster“ durch „Design“ ersetzt.
  • Die Änderung von „Geschmacksmuster“ zu „Design“ in den deutschen Fassungen der Richtline und der Verordnung war überfällig. Leider wird die Änderung nicht konsequent durchgeführt. In der Verordnung wird weiterhin der Begriff „Geschmacksmuster“, verwendet. Geändert wurde dort nur der Begriff „Gemeinschaft“ zu „Union“, so dass zukünftig die Bezeichnung „Unionsgeschmacksmustern“ anstelle von „Gemeinschaftsgeschmacksmustern“ verwendet wird.

 

Erweiterung des Schutzbereichs

  • Der Designschutz erstreckt sich künftig nicht nur auf physische Gegenstände, sondern auch auf virtuelle („nicht physische“) Produkte. Neben Linien, Konturen und Farben können nun auch Bewegungen, Zustandsänderungen oder Animationen als Erscheinungsform eines Designs geschützt werden.
  • Erzeugnisse umfassen nun ausdrücklich grafische Arbeiten, Logos, Oberflächenmuster und grafische Benutzeroberflächen.
  • Neu ist das Recht des Designinhabers, den Einsatz von 3D-Drucktechniken zu untersagen, einschließlich des Erstellens, Herunterladens, Kopierens und Verbreitens von Medien oder Software, die das Design zur Herstellung eines Produkts nutzen.

 

Reparaturklausel

  • Eingetragene Designs für „Bauelemente komplexer Erzeugnisse“ (Ersatzteile) genießen keinen Schutz, wenn das Design des Ersatzteils von der Erscheinungsform des Gesamtprodukts abhängt und ausschließlich zur Reparatur dient, um dessen ursprüngliches Erscheinungsbild wiederherzustellen. Die Reparaturklausel erlaubt es somit Herstellern von Ersatzteilen künftig, geschützte Designs zu nutzen, um „must-match“-Ersatzteile herzustellen und zu vermarkten.
  • Hersteller sowie Verkäufer von Ersatzteilen können diese Ausnahme allerdings nur in Anspruch nehmen, wenn sie einerseits klar und sichtbar angeben, dass das Ersatzteil nicht vom Originalhersteller stammt. Andererseits darf das Ersatzteil nur zum Zwecke der Reparatur des komplexen Erzeugnisses (z.B. eines Fahrzeugs) verwendet werden, um diesem seine ursprüngliche Erscheinungsform zurückzugeben.
  • Für Deutschland ergeben sich diesbezüglich keine größeren Änderungen, da mit § 40a DesignG bereits eine im Wesentlichen inhaltsgleiche Regelung existiert.

 

Hinweis auf eingetragenes Design

  • Inhaber eingetragener Designs (EU oder national) können künftig ein neues Eintragungssymbol (ein „D“ in einem Kreis) verwenden, um auf den Designschutz hinzuweisen.

 

Wirkung

  • Am 18. November 2024 wurden die Reform des EU-Designrechts im Amtsblatt veröffentlicht. Die bisherige Geschmacksmuster-Richtlinie 98/71/EG wurde als Design-Richtlinie (EU) 2024/2823 (ABl 2024/2823) neu gefasst, während die Gemeinschaftsgeschmacksmuster-Verordnung (EG) 6/2002 als Unionsgeschmacksmuster-Verordnung (EU) 2024/2822 (2024/2822) grundlegend überarbeitet wurde.
  • Die neue Unionsgeschmacksmuster-Verordnung (EU) 2024/2822 tritt am 8. Dezember 2024 in Kraft. Einige ihrer Bestimmungen gelten ab dem 1. Mai 2025, während andere ab dem 1. Juli 2026 anwendbar sind. Die dazugehörige Design-Richtlinie (EU) 2024/2823 muss von den Mitgliedstaaten bis zum 9. Dezember 2027 in nationales Recht umgesetzt werden.