Neues aus der Rechtsprechung zum Thema YouTube
Herr Prof. Dr. Jürgen Strauß, Rechtsanwalt der Kanzlei Lorenz & Kollegen, verfasst regelmäßig Beiträge zu aktuellen Gerichtsurteilen für juristische Zeitschriften.
In einem Beitrag, der in der GRUR-Prax (15/2019) veröffentlicht wurde, befasste sich Herr Prof. Dr. Strauß mit dem Urteil des LG Karlsruhe zum Thema des Schutzgehalts des allgemeinen Persönlichkeitsrechts bei YouTube Videos und der Abwägung mit der Meinungsfreiheit im Rahmen von Beleidigungen in kommerziellen YouTube-Kanälen bei der „Vermarktung“ von Kindern.
Nachdem eine YouTuberin (Klägerin) ein Baby-Update mit ihrer Tochter veröffentlicht hat, wurde dieses von einem YouTube-Kollegen (Beklagter) auf dessen YouTube-Kanal in mehreren eigenen Videos mit beleidigenden Äußerungen über die Klägerin und deren Tochter kommentiert. Daraufhin erhob die Klägerin 21 Monate später Klage u.a. auf Geldentschädigung und Unterlassung.
Das LG nahm überwiegend eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch die Kommentierung des Beklagten wegen des beleidigenden Inhalts an, weshalb das LG Unterlassungsansprüche als begründet ansieht. Eine Rechtfertigung im Grundrecht der Meinungs- und Medienfreiheit verneint das LG.
Hinsichtlich einer Geldentschädigung stellt das LG Karlsruhe fest, dass die Klägerin negative Reaktionen in Kauf nehmen müsse, da sie die eigene Privatsphäre sowie die ihres Kindes bewusst zu kommerziellen Zwecken in die Öffentlichkeit getragen habe. Da die Klägerin erst 21 Monate später Klage erhoben hat, könne bei Würdigung der Gesamtumstände keine – für eine Geldentschädigung notwendige – schwerwiegende Verletzung angenommen werden.
Praxishinweis (verkürzt) von Herrn Dr. Strauß
Bei einer verbalen Beleidigung steht Geldentschädigung grundsätzlich auch dem Säugling zu, der die Beleidigung noch gar nicht als solche empfinden kann. Allerdings müssen sich Kinder das Handeln ihrer Eltern als eine Art „Mitverschulden“ zurechnen lassen bspw. wenn die Privatsphäre des Kindes von den Eltern über YouTube bewusst in die Öffentlichkeit getragen wird.